AGB

Allgemeine Lieferbedingungen Easy Sanitary Solutions B.V.

Artikel 1 Definitionen und Anwendbarkeit
1. Verkäufer: Easy Sanitary Solutions B.V.
2. Käufer: die Vertragspartei des Verkäufers.
3. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote, Verträge oder sonstige Dienstleistungen des Verkäufers/mit dem Verkäufer anzuwenden, worunter ausdrücklich auch Reparatur- oder Wartungsarbeiten verstanden werden.
4. Der Verkäufer lehnt die Anwendbarkeit von eventuell vom Käufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ab.
5. Es gelten nur schriftlich zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berühren die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In Bezug auf diese Bestimmung(en) erfolgt eine rechtliche Umwandlung kraft Artikel 3:42 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
7. Der niederländische Text der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor dessen Übersetzungen.

Artikel 2.Angebote, Preise und Verträge
1. Alle Angebote und Preislisten des Verkäufers sind freibleibend, es sei denn, dies wird ausdrücklich anders angegeben.
2. Alle angebotenen Preise oder Angebote verstehen sich netto zuzüglich MwSt., Einfuhrzölle, andere Steuern, Abgaben und Rechte, Kosten der Be- und Entladung und des Transportes, Verpackungskosten, Montage- und Installationskosten, es sei denn, dies wäre anders angegeben oder vereinbart worden.
3. Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet den Verkäufer nicht zur Lieferung eines Teils der in diesem Angebot angegebenen Produkte oder Dienstleistungen zu den angegebenen (Teil-)Preisen.
4. Wenn nach dem Datum des Angebotes beziehungsweise des Zustandekommens des Vertrages und vor dem Lieferdatum bei einem oder mehreren Kostenfaktor(en) eine Änderung eintritt, ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend anzupassen, auch wenn der Verkäufer ein bindendes Angebot abgegeben hat.
5. Verträge für die Lieferung von Produkten und/oder Dienstleistungen kommen erst nach dem Versand einer Bestellbestätigung durch den Verkäufer an den Käufer zustande.
6. Wenn ein Vertrag mit mehreren Vertragspartnern zustande kommt, haften diese alle gegenüber dem Verkäufer gesamtschuldnerisch.

Artikel 3 Lieferzeiten
1. Die Lieferzeit wird vom Verkäufer so genau wie möglich angegeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, sich dafür einzusetzen, seine Leistung innerhalb dieser angegebenen Zeit zu erbringen. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind keine äußersten Fristen.
2. Der Käufer hat bei einer eventuellen Überschreitung der angegebenen Lieferzeit kein Recht auf Schadensersatz, in welcher Form auch immer, es sei denn, dies wäre ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.
3. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit kann der Käufer die Bestellung nicht stornieren oder die Annahme und/oder die Bezahlung der Produkte verweigern.
4. Verweigert der Käufer die Annahme der Produkte, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte anderweitig auf Kosten des Käufers zu lagern, unbeschadet der Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises.

Artikel 4 Lieferung und Risiko
1. Die Lieferung erfolgt ex works nach den aktuellsten Incoterms des Verkäufers oder der von diesem eingeschalteten Dritten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich anders vereinbart.
2. Wenn die Lieferung nicht gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels stattfindet, werden die Produkte an den/die vereinbarten Ort/Orte auf die Weise (ab)geliefert, wie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegt oder nachträglich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde. Die Parteien vereinbaren dann schriftlich, auf wessen Rechnung und Risiko der Transport durchgeführt wird.
3. Wenn Lieferung auf Abruf vereinbart wurde, ohne dass Fristen für den Abruf festgelegt wurden, ist der Verkäufer befugt, wenn innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrages noch nicht alle Produkte abgerufen wurden, den Käufer aufzufordern, eine Frist zu nennen, innerhalb derer alles abgerufen sein wird. Die vom Käufer anzugebende Frist muss innerhalb von drei Monaten liegen, gerechnet ab dem Tag der Aufforderung durch den Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, vorgenannter Aufforderung zu folgen. Wenn der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist der Verkäufer befugt, den Kauf ohne Beschreitung des Rechtsweges zu lösen und bei Bedarf Schadensersatz zu fordern.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, in Teilen zu liefern (Teillieferungen) und diese dem Käufer separat in Rechnung zu stellen.

Artikel 5 Menge
1. Es wird davon ausgegangen, dass ein bei der Lieferung von Produkten vorgelegter Frachtbrief, Lieferschein oder ein ähnliches Dokument die Liefermenge korrekt angibt, es sei denn, der Käufer teilt seinen Einwand dagegen (unter Vorbehalt) unmittelbar nach Erhalt der Produkte auf dem Frachtbrief bzw. Lieferschein dem Verkäufer mit.
2. Auch wenn der Käufer dem Verkäufer rechtzeitig mitteilt, dass ihm weniger geliefert wurde, als auf dem im ersten Absatz dieses Artikels genannten Dokument angegeben ist, hat er damit nicht das Recht zur Aussetzung der Zahlung.

Artikel 6 Qualität, Beschreibung, Verantwortlichkeiten und Auftragsbestätigung
1. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, die Produkte oder Dienstleistungen gemäß der Beschreibung, Qualität und Menge zu liefern, wie dies vom Verkäufer auf der an den Käufer versandten Bestellbestätigung aufgeführt ist.
2. Dem Käufer gezeigte Muster oder Modelle werden nur als Hinweise abgegeben, ohne dass die vom Verkäufer zu liefernden Produkte diesen genau entsprechen müssen.
3. Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Ausführung, Gewicht, Format und dergleichen bei den vom Verkäufer gelieferten Produkten stellen weder einen Grund dar, den zustande gekommenen Vertrag (ganz oder teilweise) zu lösen, noch rechtfertigt dies eine Minderung des dafür geschuldeten Kaufpreises.
4. Der Verkäufer akzeptiert keinerlei Verantwortung oder Haftung für durch den Käufer oder in seinem Auftrag selbst erstellte Entwürfe, Skizzen, Pläne und dergleichen, sowie auch nicht für Materialien oder Teile, die ausdrücklich vom Käufer oder im seinem Auftrag vorgeschrieben werden. Der Käufer stellt den Verkäufer auf die erste Aufforderung hin von Ansprüchen Dritter aus diesem Grund frei.
5. Für die vom Verkäufer erbrachten Dienstleistungen und vorgelegten Empfehlungen gilt, dass der Verkäufer diesbezüglich eine Leistungsverpflichtung und keine Ergebnisverpflichtung hat. Darüber hinaus gilt, dass vom Verkäufer abgegebene Empfehlungen auf keinen Fall die den gelieferten Waren beiliegenden Anweisungen /Bauanleitungen ersetzen. Der Käufer ist selbst für die Prüfung verantwortlich, ob die vom Verkäufer abgegebenen Empfehlungen für die gewünschte Anwendung geeignet sind. Hierfür haftet der Verkäufer nicht.

Artikel 7 Sicherheiten und Aussetzung
1. Wenn beim Verkäufer berechtigte Bedenken über die Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, ist der Verkäufer befugt, die Lieferung auszusetzen, bis der Käufer dem Verkäufer eine ausreichende Sicherheit zur Erfüllung seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen verschafft hat.
2. Ob die vom Käufer angebotenen Sicherheiten im Sinne von Absatz 1 ausreichend sind, liegt in der Beurteilung des Verkäufers. Der Käufer haftet für den dem Verkäufer durch diese verzögerte (Ab)lieferung entstandenen Schaden.

Artikel 8 Haftung
1. Ungeachtet der Beschränkungen der Haftung des Verkäufers, wie an anderer Stelle, beispielsweise in Artikel 6, des vorliegenden Vertrages beschrieben und ergänzend dazu gilt das Folgende:
2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die der Käufer oder ein Dritter im Zusammenhang mit dem zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrag erleidet oder die sich daraus ergeben oder die im Zusammenhang mit einem (unrechtmäßigen) Handeln des Verkäufers stehen oder sich daraus ergeben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn der vom Käufer oder von Dritten erlittene Schaden die Folge von Vorsatz oder grober Schuld oder bewusster Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen zur Betriebsleitung gehörenden leitenden Mitarbeitern ist.
3. Sofern gerichtlich festgestellt werden sollte, dass der in Absatz 2 beschriebene Haftungsausschluss nicht bestehen bleiben kann, gilt, dass der vom Verkäufer zu zahlende Betrag an Schadensersatz niemals höher sein kann als der Betrag, den der Versicherer des Verkäufers für den Schadensfall ausbezahlt. Wenn der Versicherer in irgendeinem Fall keine Deckung bietet oder nicht auszahlt und der Verkäufer aber haftbar ist, ist die Haftung des Verkäufers – nach Wahl des Verkäufers – auf eine Neulieferung der mangelhaften Ware oder die Erstattung des Rechnungsbetrags der entsprechenden Produkte beschränkt.
4. In allen Fällen gilt, dass der Verkäufer niemals für Folgeschäden und indirekte Betriebsschäden, Stagnationsschäden, Verzögerung beim Bau, Verlust von Bestellungen, Gewinneinbußen, Bearbeitungskosten und dergleichen haftet.
5. Jede Forderung gegen den Verkäufer erlischt automatisch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Forderung gegen den Verkäufer entstanden ist.
6. Mitteilungen seitens des Verkäufers zur Qualität oder anderen Eigenschaften der Produkte sind für ihn nur dann bindend, wenn sie schriftlich und mit der eindeutigen Absicht gemacht wurden, eine verbindliche Mitteilung vorzulegen.

Artikel 9 Verpackung
1. Für die Lieferung und/oder den Transport durch den Verkäufer verwendete mehrfach benutzte Verpackungen (Kartonagen, Paletten und dergleichen) werden vom Verkäufer gleichzeitig mit den gelieferten Produkten getrennt ausgewiesen in Rechnung gestellt.
2. Für rückkehrende Verpackung im Sinne des ersten Absatzes wird zügig nach deren Erhalt durch den Verkäufer dem Käufer vom Verkäufer eine Gutschrift zugesandt.
3. In Abweichung von den in den vorhergehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen schuldet der Verkäufer keine Vergütung für in schlechtem Zustand zurückgegebene Verpackung.

Artikel 10 Rücksendungen
1. Rücksendungen werden nur akzeptiert, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.
2. Beschädigte Produkte und verpackte Produkte, bei denen die Verpackung geöffnet wurde oder beschädigt ist, können niemals zurückgegeben werden. Die Entgegennahme von vom Käufer zugesandten Produkten bedeutet niemals eine Anerkennung seitens des Verkäufers eines vom Käufer behaupteten Fehlers oder einer von ihm behaupteten Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen.
3. Bei Rücksendungen hat der Verkäufer das Recht, eine Kostenvergütung von mindestens 25 % des entsprechenden Rechnungswertes in Rechnung zu stellen.

Artikel 11 Höhere Gewalt
1. Wenn der Verkäufer wegen einer nicht von ihm zu vertretenden Mangelleistung (Höhere Gewalt) an der Lieferung oder an der normalen Lieferung gehindert wird, hat er das Recht, die Lieferfrist um die Dauer der Höheren Gewalt zu verlängern oder die Bestellung, soweit diese noch nicht ausgeführt ist, zu stornieren, ohne dass sich hieraus eine Schadensersatzpflicht für den Verkäufer ergibt.
2. Als Höhere Gewalt gilt unter anderem: Krieg, Aufruhr, Tumult, Kriegshandlungen, Streik und Aussperrung, Naturkatastrophen, Versorgungsblockaden, Zerstörung von Maschinen oder Werkzeugen, nicht verfügbare Transportmöglichkeit, Stagnation beim Transport, behördliche Maßnahmen sowie jeglicher Umstand, der es dem Verkäufer vernünftigerweise unmöglich macht, auf normale Weise zu liefern.

Artikel 12 Eigentumsvorbehalt
1. Alle (ab)gelieferten oder noch zu (abzu)liefernden Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den hierfür vereinbarten Preis und alle Verpflichtungen – ungeachtet, ob diese aus früheren oder späteren mit dem Verkäufer zustande gekommenen Verträgen herrühren – vollständig beglichen, beziehungsweise erfüllt hat.
2. Bei Nichterfüllung durch den Käufer von Verpflichtungen des Käufers dem Verkäufer gegenüber ist der Verkäufer berechtigt, ohne vorhergehende Inverzugsetzung und Beschreitung des Rechtsweges den Vertrag als gelöst zu erklären und die Produkte zurückzunehmen.
3. Der Verkäufer ist in einem Fall im Sinne von Absatz 2 zum ungehinderten Zugang zu den Produkten berechtigt, wobei der Käufer bereits jetzt die Verpflichtung akzeptiert, dem Verkäufer alle mögliche Mitarbeit zu leisten, um diesen Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme der gelieferten Produkte auszuüben.
4. In Abweichung von Vorgenanntem vereinbaren die Parteien, dass für die güterrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehaltes für eine zur Ausfuhr bestimmte Sache das Recht des Ziellandes gilt, vorausgesetzt, es ist für den Verkäufer vorteilhafter, falls aufgrund dieses Rechtes der Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf, Verbindung oder Vermischung nicht seine Wirkung verliert, bis der Preis vollständig bezahlt ist. In diesem Fall behält der Käufer die Sache, in das das vom Verkäufer gelieferte Produkt übergegangen ist für den Verkäufer und haftet der Verkäufer hierdurch nicht. Wenn die vom Verkäufer gelieferten Produkte, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, zusammen mit von anderen Lieferanten gelieferten Gütern eine neue Sache bilden, erhält der Verkäufer eventuell zusammen mit den anderen Lieferanten – unter Ausschluss des Miteigentums des Käufers – ein Miteigentum an der neuen Sache, wobei der Anteil des Verkäufers an der neuen Sache sich verhältnismäßig zu den offenen Rechnungen des Verkäufers in Bezug auf alle vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte verhält.

Artikel 13 Reklamationen
1. Der Käufer ist verpflichtet, alle (ab)gelieferten Produkte einschließlich Verpackung sofort bei der (Ab)lieferung auf äußere Fehler, Beschädigungen und sonstige sichtbare Mängel und danach so schnell wie möglich auf nicht direkt sichtbare Mängel zu kontrollieren.
2. Sichtbare Mängel an der gelieferten Sache müssen vom Käufer unmittelbar nach Empfang der Ware gemeldet werden. Bei der Lieferung muss dies auf dem mitgelieferten Dokument beziehungsweise Frachtbrief/Lieferschein notiert werden. Wenn dies nicht geschieht, braucht der Verkäufer Reklamationen nicht zu akzeptieren. Mängel an der gelieferten Sache, die bei Empfang nicht sofort festgestellt werden können, müssen so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb von 8 Arbeitstagen gemeldet werden, nachdem die Mängel festgestellt wurden oder redlicherweise von diesem hätten festgestellt werden müssen. Geringe, im Handel als zulässige betrachtete, nicht zu vermeidende Abweichungen stellen keinen Grund für Reklamationen dar.
3. Wenn die Reklamation vom Verkäufer für begründet erklärt wird, ist der Verkäufer nur verpflichtet Ersatzprodukte zu liefern oder vergleichbare (neue) Dienstleistungen zu erbringen oder die Rechnung unter Rückgabe des Kaufpreises gutzuschreiben, je nach Beurteilung und Wahl des Verkäufers. Rücksendungen sind ohne vorhergehende Zustimmung des Verkäufers nicht erlaubt und verpflichten den Verkäufer keineswegs automatisch zum Ersatz, zur Reparatur oder zur Gutschrift.
4. Der Käufer muss seine Abnehmer auf die Arbeitsanweisungen hinweisen, die allen Produkten des Verkäufers beiliegen. Der Abnehmer des Käufers muss diese Anweisungen lesen  und sich an sie halten, damit eventuelle Reklamationen unter die gewährte Garantie fallen. Bei Mängeln an der Liefersache hat der Käufer nur Ansprüche an den Verkäufer, sofern die Produkte gemäß Arbeitsanweisung verarbeitet beziehungsweise installiert wurden und die Reklamation rechtzeitig gemäß den Bestimmungen in den vorliegenden Allgemeinen Bedingungen erfolgt.
5. Rechtzeitig (und auf korrekte Weise) beim Verkäufer eingereichte Reklamationen geben dem Käufer weder das Recht, die Bezahlung des Kaufpreises/die Vergütung auszusetzen oder zu verrechnen noch die Befugnis, den zustande gekommenen Vertrag ganz oder teilweise zu lösen.
6. Eventuelle, auf eingereichte Reklamationen beruhende Rechtsforderungen und Einwendungen müssen – unter Androhung des Verfalls dieses Rechts – innerhalb eines (1) Jahres geltend gemacht werden, nachdem die Reklamation eingereicht wurde.

Artikel 14 Bezahlung
1. Wenn die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Bezahlung der Rechnung netto spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum.
2. Der Käufer ist nicht befugt, Zahlungen mit einer von ihm gestellten Gegenforderung zu verrechnen.
3. Der Käufer ist, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, ab dem ersten Tag in Verzug, nachdem die vereinbarte oder relevante Zahlungsfrist verstrichen ist.
4. Ab dem ersten Tag, den der Käufer aufgrund der vorhergehenden Absätze in diesem Artikel in Verzug ist, wird ein gesetzlicher Zins geschuldet, der ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Tag der vollständigen Bezahlung berechnet wird.
5. Falls der Verkäufer aufgrund des Verzugs des Käufers zu außergerichtlichen Maßnahmen greift, worunter ausdrücklich auch Aufforderungen, Mahnungen oder Eintreibungsmaßnahmen durch oder im Auftrag des Verkäufers verstanden werden, gehen deren Kosten zulasten des Käufers. Die außergerichtlichen Kosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch EUR 150,–. Wenn dem Verkäufer für die Eintreibung Gerichtskosten entstehen, gehen diese vollständig zulasten des Käufers.

Artikel 15 Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht und zuständiges Gericht
1. Die Gerichtsbarkeit haben ausschließlich niederländische Gerichte.
2. Auf die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande gekommenen Verträge ist ausschließlich niederländisches Recht anzuwenden. Streitfälle, die sich aus abgeschlossenen Verträgen ergeben, werden ebenso nach niederländischen Recht entschieden. Die Gültigkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.
3. Alle Streitfälle zwischen dem Käufer und Verkäufer werden ausschließlich durch das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk des Sitzes des Verkäufers entschieden.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 24.04.2018 in der Kanzlei des
Gerichtes in Almelo (Overijssel) hinterlegt und dort unter der Hinterlegungsnummer: 13/2018 registriert.

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